Mit der Anmeldung zu den Trainingskursen oder der Vereinbarung von Vortragsveranstaltungen der WorksLine werden die folgenden Allgemeinen Teilnahmebedingungen anerkannt.
§ 1 Anmeldung
Abs. 1
Die Anmeldung zu Trainingskursen oder die Beauftragung von Trainingskursen hat schriftlich bei der WorksLine GmbH, Hahnstrasse 5 in 48369 Saerbeck zu erfolgen. Die WorksLine bestätigt die Teilnahme an der bzw. die Durchführung der jeweiligen Trainingskurse. Mit dem Zugang der Bestätigung durch die WorksLine kommt der Vertrag zustande. Sollte eine Teilnahme an einer oder die Durchführung eines Trainingskurses nicht möglich sein, teilt die WorksLine dieses dem Anfragenden mit.
Abs. 2
Beauftragte Trainingsleistungen sind innerhalb von 6 Monaten nach Auftragserteilung abzurufen. Nach Ablauf dieser Frist ist WorksLine zur Berechnung der nicht abgerufenen Dienstleistungen berechtigt. Eine Inanspruchnahme dieser Leistung muss dann innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten nach Rechnungsdatum erfolgen, danach verfällt der Anspruch.
Abs. 3
Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Wir empfehlen dementsprechend eine frühzeitige Anmeldung.
§ 2 Leistungen
Unsere Trainingskurse werden mit dem jeweils aktuellen Software-Release durchgeführt und beinhalten nicht entsprechende Trainingshandbücher und/oder Dokumentation, sofern schriftlich nicht anders vereinbart. Die Gebühren der Kurse in den Trainingszentren verstehen sich inklusive Pausengetränke und Mittagsimbiss. Jeder Teilnehmer erhält nach Beendigung des Kurses ein Zertifikat.
§ 3 Zahlungsbedingungen
Abs. 1
Die Zahlung der Teilnahmegebühr wird mit der Bestätigung und/oder Rechnungsstellung der WorksLine fällig. Die Teilnahmegebühr ist spätestens bis 5 Werktage vor dem Trainingsbeginn auf das Konto der WorksLine zu überweisen.
Abs. 2
Zahlt der Teilnehmer nicht, so ist die WorksLine berechtigt, ihn von der Teilnahme an Trainingsprogrammen auszuschließen oder das Training ggf. abzusagen. Die WorksLine hat in diesem Fall keine Kostenübernahme für Folgekosten. Sonst gilt im folgenden der §4 und folgende.
Abs. 3
Abweichende Zahlungsvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
§ 4 Rücktritt
Sie können eine bestätigte Anmeldung bis 15 Werktage vor Trainingsbeginn ohne Berechnung stornieren. Erfolgt die Stornierung bis acht Werktage vor Beginn eines Kurses, beträgt die Gebühr 50 % des Kurspreises. Danach wird der volle Betrag in Rechnung gestellt. Stornierungen bitten wir grundsätzlich per Post oder Fax an uns zu senden.
§ 5 Absage, Ausfall und Verlegung von Trainingskursen
Abs. 1
Die WorksLine hat das Recht, aus wichtigen Gründen (insbesondere bei Erkrankung von Dozenten oder bei zu geringer Teilnehmeranzahl) kurzfristig die Veranstaltungen abzusagen. Die WorksLine informiert den Teilnehmer hierüber unverzüglich.
Abs. 2
Wenn möglich, wird eine Verschiebung bzw. Neuterminierung der Veranstaltung angeboten. In diesem Fall entstehen keine Umbuchungskosten.
Abs. 3
Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ersatz- und Folgekosten der Teilnehmer wegen Absage, Ausfall und Verlegung von Trainingskursen oder deren terminlicher Verschiebung sind ausgeschlossen. Die Veranstaltungsorte werden von der WorksLine mit der Ausschreibung der Kurse bekannt gegeben. WorksLine ist berechtigt, den Veranstaltungsort zu verlegen. Der Teilnehmer kann in diesem Fall weder vom Vertrag zurücktreten noch das Entgelt mindern.
§ 6 Dozentenwechsel
Die WorksLine ist berechtigt einen Wechsel der Dozenten durchzuführen. Der Teilnehmer kann bei Wechsel der Dozenten und Verschiebungen des Trainingsablaufs weder vom Vertrag zurücktreten noch das Entgelt mindern.
§ 7 Ausschluss
Die WorksLine kann Teilnehmer in besonderen Fällen z. B. Zahlungsverzug, Störung der Veranstaltung von der weiteren Teilnahme ausschließen.
§ 8 Haftung
Abs. 1
Das Recht des AUFTRAGGEBERS, Schadensersatz zu verlangen, wird auf die Fälle
- des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit von WorksLine, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
- des fahrlässigen Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten), der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch WorksLine, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beschränkt.
Abs. 2
Bei einem fahrlässigen Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist der Anspruch auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt
Abs. 3
Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Abs. 4
Soweit Schadenersatzansprüche gegen WorksLine, ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Ablieferung der bearbeitenden Vertragsgegenstände.
Abs. 5
Für Schäden, die nicht unter Absatz 1 fallen und von der Haftpflichtversicherung dem Haftungsgrund noch nicht abgedeckt sind, haftet WorksLine unter Ausschluss entgangenen Gewinns bis zur Höhe des jeweiligen Auftragswertes. Diese Haftungsbeschränkung gilt nur dann, wenn der Schaden auf das leicht fahrlässige Verhalten eines Mitarbeiters oder von WORKSLINE zurückzuführen ist und keine vertragswesentlichen Pflichten (sog. Kardinalpflichten) betroffen sind.
§ 9 Datenspeicherung
Der WorksLine übermittelte Daten werden zu Verwaltungszwecken gespeichert. Durch die Anmeldung erklärt sich der Teilnehmer mit der Be- und Verarbeitung der personenbezogenen Daten für Zwecke der Trainingsabwicklung sowie der Zusendung späteren Informationsmaterials über Trainingskurse der WorksLine einverstanden.
§ 10 Urheberschutz
Die in den Trainingskurs eingesetzte Software ist urheberrechtlich geschützt. Die Software darf weder kopiert noch aus den Trainingsräumen entfernt werden. WorksLine übernimmt keinen Schadensersatz, die durch Viren auf kopierten Datenträgern entstehen können. Es dürfen grundsätzlich von den Teilnehmern keine Datenträger auf die Rechner eingespielt werden. Im Falle der Zuwiderhandlung behält sich WorksLine die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.
§ 11 Copyright
Die ausgegebenen Trainingsunterlagen dürfen von dem Teilnehmer weder kopiert noch in sonstiger Weise vervielfältigt werden.
§12 Nebenabreden
Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Klausel. Die Wirksamkeit von Nebenabreden tritt auch dann ein, wenn WorksLine diese gegenüber dem AUFTRAGGEBER schriftlich bestätigt.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien werden in einem derartigen Fall anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame vereinbaren, welche dem Regelungsweck der ursprünglichen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt, falls sich eine Regelung als lückenhaft erweisen sollte.
§ 14 Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort für den vollkaufmännischen Verkehr ist der Gerichtstand der WorksLine GmbH.
Saerbeck, Juli 2015